Bedingungen und Konditionen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, wie Verträge, Angebote oder Offerten, zwischen Unique Equine Supplement SL. (im Folgenden "UES") einerseits und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden "Kunde") andererseits für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen. Diese Bedingungen können auch von Mitarbeitern der UES, von der UES beauftragten Dritten oder von mit der UES verbundenen Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften geltend gemacht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden von der UES nicht anerkannt.

2. Die Angebote der UES sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist. Die Verträge kommen durch eine Bestätigung der UES per E-Mail oder per Post oder durch den Beginn der tatsächlichen Lieferung oder Ausführung durch die UES zustande.

3. Im Falle einer Lieferung auf Kosten der UES gehen die gelieferten Waren ab dem Zeitpunkt des Abladens auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Angegebene oder vereinbarte Lieferzeiten gelten niemals als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die UES ist berechtigt, in Teilen zu liefern.

4. a). Der Käufer ist verpflichtet, die Sache bei der Lieferung gründlich und fachkundig zu untersuchen. b). Erkennbare Mängel müssen der UES innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung oder nach der Erbringung der Leistung schriftlich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Nicht sichtbare Mängel müssen der UES innerhalb von sieben Tagen, nachdem der Käufer sie hätte entdecken müssen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung, schriftlich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden. c). Werden die Mängel nicht rechtzeitig und schriftlich angezeigt, erlöschen die Rechte des Käufers in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen. d). Abweichungen und Differenzen der gelieferten Ware, die innerhalb einer handelsüblichen und zumutbaren Produktions- oder Gewichtstoleranz liegen oder die nach allgemeiner Auffassung für Naturprodukte typisch sind, gelten nicht als Mängel. e). Die Rückgabe von Liefergegenständen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mangelhaft sind, ist ausgeschlossen.

5. Die Zahlung an die UES hat spätestens vor oder zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum ohne Aufrechnung, Abzug und/oder Aussetzung durch Überweisung auf das von der UES angegebene Bankkonto zu erfolgen. Wird der gesamte Betrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum gezahlt, ist der Kunde von Rechts wegen und ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Käufer die gesetzlichen Handelszinsen auf den Hauptbetrag und ist verpflichtet, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten zu erstatten.

6. Die UES behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor. Wenn eine Rechnung der UES über gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen nicht rechtzeitig bezahlt wird oder wenn die UES gegenüber der Gegenpartei eine Forderung wegen Nichterfüllung eines Vertrags hat oder wenn die UES begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Abnehmer nicht erfüllen wird, ist die UES berechtigt, die von ihr gelieferten Waren als ihr Eigentum zurückzufordern. Dem Kunden ist es untersagt, die Waren außerhalb seiner tatsächlichen Kontrolle zu übertragen, zu veräußern oder zu belasten, solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist, es sei denn, es handelt sich um die normale Ausübung seiner Tätigkeit. Der Kunde erklärt sich im Voraus damit einverstanden, dass seine Forderung(en) gegenüber der UES mit der/den Forderung(en) verrechnet wird/werden, die eine mit der UES verbundene Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft gegenüber dem Kunden hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die UES, gleich aus welchem Grund, an einen Dritten abzutreten. Solche Ansprüche sind ausdrücklich nicht abtretbar. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung im Sinne von § 83 Absatz 2 des Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches.

7. Wenn der Kunde einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs, einer Zwangsverwaltung, der Schließung oder der Liquidation des Unternehmens des Kunden, hat die UES das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen, ohne dass sie zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet ist und unbeschadet ihrer sonstigen Rechte. In diesen Fällen ist die UES berechtigt, die sofortige Zahlung der offenen Forderung zu verlangen.

8. Wenn die UES aufgrund von Umständen, die sich ihrem Willen und/oder ihrem Verschulden entziehen, einen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ist diese als höhere Gewalt für die UES angesehen werden. In einem solchen Fall haftet die UES nicht für den Schaden, der durch die Nichterfüllung, die nicht rechtzeitige Erfüllung oder die Nichterfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages. Höhere Gewalt bedeutet in jedem Fall (i) die nicht rechtzeitige Lieferung von Lieferanten der UES, (ii) Fehlerhaftigkeit der von der UES verwendeten Waren, Geräte, Software oder Materialien Dritter, (iii) staatliche Maßnahmen, (iv) Stromausfall, (v) Krieg, (vi) Besetzung, (vii) Streiks, (viii) allgemeine Verkehrsprobleme, (ix) Ausbruch von einer (Tier-)Krankheit, (x) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer UES-Mitarbeiter aus irgendeinem Grund.

9. Sollte im Zusammenhang mit der Erfüllung eines mit der UES geschlossenen Vertrages ein Schaden entstehen, so gilt Folgendes:
a). Die UES haftet nicht, wenn der Schaden die Folge ist von (1) einer gelieferten Ware, die keiner Verarbeitung unterzogen wurde oder die auf Verschreibung des Abnehmers hergestellt wurde, (2) einer zwingenden behördlichen Maßnahme, (3) nicht in Rechnung gestellten Dienstleistungen und/oder Beratungen, (4) unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben des Abnehmers und/oder (5) der Verwendung von Waren oder Dienstleistungen entgegen den von der UES gegebenen Vorschriften und/oder Ratschlägen. b). Wenn der Schaden durch eine von der UES gelieferte mangelhafte Ware oder durch eine von der UES in Rechnung gestellte mangelhafte Dienstleistung oder Beratung verursacht wurde, beschränkt sich die Haftung der UES auf den unmittelbaren Schaden und höchstens auf den Rechnungswert der betreffenden Ware oder Dienstleistung oder Beratung, jedoch mit einem Höchstbetrag von 45.000 €. c). Unter unmittelbarem Schaden ist ein Schaden zu verstehen, der die unmittelbare und ausschließliche Folge der Nutzung der gelieferten Sache gemäß ihrer Art und ihrem Zweck ist, und umfasst daher nicht entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsstagnation und andere Folgeschäden.

10. Alle Klagerechte der Kunden gegenüber der UES verjähren ein Jahr nach Entstehen des Klagerechts, es sei denn, die Klage(n) wurde(n) innerhalb dieser Frist beim zuständigen Gericht eingereicht.

11. Die Aufzeichnungen der UES dienen vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Kunden als vollständiger Beweis.

12. Die UES und der Kunde verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten in angemessener und sorgfältiger Weise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung. Die UES handelt im Einklang mit der Datenschutzerklärung, die auf der Website eingesehen werden kann. Der Kunde entschädigt die UES für alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die gegen die UES im Zusammenhang mit der von der UES im Rahmen der Ausführung des Vertrags vorgenommenen Verarbeitung verhängt werden.

13. Auf alle Verträge mit der UES findet niederländisches Recht Anwendung. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.

Diese Bestimmungen werden ab dem 15. September 2024 gelten.

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